AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

UP Data Systems GmbH, Holzmarkt 2, 34125 Kassel (Stand 06.05.2024)

A. ALLGEMEINER TEIL

1. Geltungsbereich 

Diese AGB gelten für die Leistungen der UP Data Systems GmbH, Holzmarkt 2, 34125 Kassel (nachfolgend auch „UP Data“, „wir“ oder „uns“), die gegenüber Geschäftskunden erbracht werden. Diese AGB gliedern sich in einen für alle von UP Data abgeschlossenen Verträge, Allgemeinen Teil sowie Besondere Teile für besondere Vertragstypen.

2. Zusammenarbeit der Vertragspartner; Vertragsanpassung

2.1 UP Data hat das System in den Räumen des Kunden betriebsbereit einzurichten, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

2.2 UP Data wird die vereinbarten Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Leistungen) sorgfältig und termingerecht und mit geeignetem Personal durchführen. UP Data ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

2.3 Falls sich die bei Vertragsschluss maßgebenden technischen, wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse so grundlegend ändern, dass einer der Parteien das Festhalten an den Bestimmungen schlechthin nicht mehr zugemutet werden kann, so sind die betreffenden Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen im Rahmen des Zumutbaren anzupassen.

3. Ansprechpartner

Der Kunde stellt auf Anforderung von UP Data unverzüglich in Textform eine Liste der Ansprechpartner bereit, die berechtigt sind, eine Störungsmeldung aufzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, UP Data Änderungen der Ansprechpartner unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden, Datensicherung

4.1 Der Kunde wird durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten dazu beitragen, dass UP Data die Leistungen rechtzeitig beginnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchführen kann. Insbesondere wird der Kunde UP Data die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Verfügung stellen und Zugang und Zutritt im erforderlichen Umfang gewähren. 

4.2 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Maße nach, so verschieben sich von der UP Data geschuldete Leistungszeitpunkte oder wird UP Data von ihren Leistungen befreit, soweit UP Data zur Leistungserbringung auf die Mitwirkungen des Kunden angewiesen ist. 

4.3 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.

5. Service Level / Beseitigung von Störungen

5.1 Service Level und Störungsbeseitigungen erfolgen durch UP Data, soweit dies vereinbart ist. Der Kunde ist verpflichtet, ein von UP Data bereitgestelltes Ticketsystem zu verwenden. 

5.2 Der Lauf vereinbarter Reaktionszeiten beginnt mit Zugang einer Meldung bei UP Data. Die Reaktionszeit läuft nur während der Servicezeiten. Reaktionszeit bedeutet, dass UP Data innerhalb dieser Zeiten mit der Analyse der beschriebenen Störung beginnt.

5.3 Die Beseitigung der Störung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist.

6. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

6.1 In Rechnung gestellte Vergütungen sind jeweils sofort fällig. 

6.2 Vergütungen verstehen sich jeweils zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten USt. und zzgl. Fracht und Verpackung.

6.3 Sofern keine Pauschalpreise vereinbart sind, berechnet UP Data ihre Leistungen nach Aufwand an Arbeitszeit, Reise- und Wartezeit zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen. Bei Berechnung nach Stunden- oder Monatsverrechnungssätzen werden begonnene Einsatzstunden oder Monate zum anteiligen Verrechnungssatz berechnet. Für Leistungen, die außerhalb der bei UP Data üblichen Arbeitszeit zu erbringen sind, gelten besondere Sätze. Der Kunde erstattet Nebenkosten, z. B. für Telefon, Kosten für notwendige Reisen und etwa notwendige, auswärtige Übernachtungen. 

6.4 Sofern der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt hat, wird UP Data die offenen Forderungen zum Fälligkeitstermin einziehen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das Konto zum Fälligkeitstermin die notwendige Deckung aufweist.

7. Haftung

7.1 UP Data haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

7.2 Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung haftet UP Data bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

7.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von einer Partei übernommener Garantien. 

7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Höhere Gewalt 

8.1 Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Störungen oder Ausfall der Stromversorgung, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Sabotage, Plünderung, Naturkatastrophen, Cyber-Attacken oder Pandemien, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Dies gilt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – auch für Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, sofern die konkreten Störungen für die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung unvorhersehbar waren. 

8.2 Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die UP Data auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. 

8.3 Jede Partei wird alles in ihren Kräften Stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Partei wird der anderen Partei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Parteien sind verpflichtet, ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

9. Ausfuhrgenehmigungen, Nebenabreden, Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten, Gerichtsstand

9.1 Die Vertragserfüllung seitens UP Data steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos [und/oder sonstige Sanktionen] entgegenstehen.

9.2 Der Kunde wird bei eigenen Ausfuhren die für die Produkte einschlägigen Ausfuhrvorschriften der EU bzw. der EU-Mitgliedstaaten sowie der USA unbedingt beachten.

9.3 Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst. AGB des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich.

9.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrags im Übrigen hiervon unberührt. Die unwirksame oder fehlende Bestimmung soll durch eine wirtschaftlich und rechtlich gleichwertige ersetzt werden. 

9.5 UP Data kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf wird UP Data in der Mitteilung hinweisen.

9.6 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien, soweit rechtlich zulässig, ist für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Kassel, soweit nicht ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht.

10. Vertraulichkeit und Datenschutz

10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Vertrags von der jeweils anderen Partei erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den soeben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen. 

10.2 Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten nicht für solche Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen, die 

(i) der jeweiligen Partei vor Offenbarung durch die andere Partei oder mit deren Zustimmung bereits bekannt waren; 

(ii) der jeweiligen Partei nach Offenbarung durch einen Dritten bekannt werden, der keiner Verpflichtung zur Geheimhaltung oder anderweitigen Nutzungsbeschränkung unterliegt; 

(iii) der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies die Partei zu vertreten hat; oder 

(iv) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, unterrichtet die offenlegende Partei die andere Partei hierüber frühestmöglich und gibt ihr Gelegenheit, gegen die Offenlegung vorzugehen.

10.3 Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

10.4 Sofern und soweit UP Data im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen. In diesem Fall wird UP Data die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Kunden verarbeiten.

B. BESONDERER TEIL: Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Verträge über Dienstleistungen, Serviceleistungen und Mietverträge 

11. Software: Nutzungsrechte des Kunden

11.1 UP Data räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit und örtlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Recht ein, die Hard- und Software in dem jeweils vertraglich geschuldeten Umfang zu nutzen. Im Fall der Vorleistungspflicht des Kunden gilt dies nur nach vollständiger Zahlung der jeweils geschuldeten Vergütung.

11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Hard- und Software einschließlich der Dokumentation und sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Art und Weise (insbesondere durch Vermieten oder Verleihen) Dritten zu überlassen. 

11.3 Mit Lieferung und Installation von Upgrade- oder Migrationsversionen einer Software erlöschen die Nutzungsrechte an den ersetzten Versionen. Vorhandene Kopien sind vom Kunden entweder gegen Nachweis zu vernichten oder an UP Data zurückzugeben.

11.4 Für Firmware gelten die Regelungen dieser Ziffer 8 sinngemäß, jedoch darf Firmware nur mit der jeweils mitgelieferten zugehörigen Hardware benutzt bzw. an Dritte weitergegeben werden.

11.5 Einzelne Software-Produkte, insbesondere Fremdsoftware oder Open Source Software, können gesonderten Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers unterliegen, auf die im Rahmen des Installationsprozesses oder in der Begleitdokumentation hingewiesen wird. Der Kunde verpflichtet sich, die Software erst dann zu installieren, wenn er mit diesen Lizenzbedingungen, die vorrangig vor den nachfolgenden Regelungen gelten, einverstanden ist. Lehnt er diese ab, so wird der Kunde die Installation und Nutzung des betreffenden Software-Produktes unterlassen. Für diesen Fall ist der Kunde unter Ausschluss weitergehende Ansprüche berechtigt, hinsichtlich des betreffenden Software-Produktes innerhalb angemessener Frist vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Die Software sowie überlassene Dokumentationen sind dann an UP Data zurückzugeben, bereits gezahlte Nutzungsentgelte werden zurückerstattet.

C. BESONDERER TEIL: Kaufverträge

12. Rechte des Kunden bei Mängeln (Gewährleistung)

12.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. UP Data verpflichtet sich, die Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Der Kunde hat Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist, ist diese in der Regel in Textform vorzunehmen; nimmt der Kunde ausnahmsweise die Meldung nur telefonisch oder mündlich vor, ohne dass dies vereinbart war, ist die Störung nachträglich in der vereinbarten Form zu dokumentieren.

12.2 UP Data hat die gemeldeten Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zu beseitigen. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von UP Data gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

12.3 UP Data haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten ( §§ 377 , 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist UP Data hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

12.4 Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Mängelrügen gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

12.5 Der Kunde hat UP Data die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.

12.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und dieser AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

12.7 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

12.8 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

12.9 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf ( §§ 478 , 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte ( §§ 445c S. 2 , 327 Abs. 5 , 327u BGB).

13. Eigentumsvorbehalt, Entsorgung von Altgeräten

13.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von UP Data aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. 

13.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die UP Data gehörenden Waren erfolgen.

13.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist UP Data berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; UP Data ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf UP Data Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 

13.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  • Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  • Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an UP Data ab. UP Data nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 11.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  • Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. UP Data verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 11.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde UP Data die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist UP Data in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  • Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von UP Data um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. 

13.5 Die Demontage, der Abtransport (einschließlich eventuell anfallender Transportversicherung) sowie die umweltgerechte Entsorgung von Altgeräten werden zu den bei UP Data jeweils gültigen Listenpreisen berechnet.

13.6 Der Kunde ist für die Löschung seiner Kundendaten rechtzeitig vor Beginn der Demontagearbeiten selbst verantwortlich, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

13.7 Gegenstände, die im Auftrag des Kunden von UP Data oder von ihren Subunternehmern demontiert und entsorgt werden, gehen mit der Demontage in das Eigentum von UP Data über. Beauftragt der Kunde UP Data lediglich mit der Entsorgung der Gegenstände, gehen diese mit Anlieferung bei UP Data oder bei ihren Subunternehmen in das Eigentum von UP Data über.

14. Software: Softwareüberlassung / Open Source Software

14.1 Software wird dem Kunden lediglich zur Nutzung überlassen (Lizenz). Der Kunde erhält auf Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen diese Lizenz zeitlich unbefristet gegen Einmalzahlung. 

14.2 Die Rechte am geistigen Eigentum der Software stehen ausschließlich UP Data und Ihren Lieferanten zu. Die Software ist sowohl durch Urheberrechtsgesetze als auch internationale Urheberrechtsverträge sowie durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt. Die Verwendung der Software ist nur im Rahmen dieser Vertragsbestimmungen erlaubt.

14.3 Einzelne Software-Produkte, insbesondere Fremdsoftware oder Open Source Software, können gesonderten Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers unterliegen, auf die im Rahmen des Installationsprozesses oder in der Begleitdokumentation hingewiesen wird. Der Kunde verpflichtet sich, die Software erst dann zu installieren, wenn er mit diesen Lizenzbedingungen, die vorrangig vor den nachfolgenden Regelungen gelten, einverstanden ist. Lehnt er diese ab, so wird der Kunde die Installation und Nutzung des betreffenden Software-Produktes unterlassen. Für diesen Fall ist der Kunde unter Ausschluss weitergehende Ansprüche berechtigt, hinsichtlich des betreffenden Software-Produktes innerhalb angemessener Frist vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Die Software sowie überlassene Dokumentationen sind dann an UP Data zurückzugeben, bereits gezahlte Nutzungsentgelte werden zurückerstattet.

14.4 Software wird in ausschließlich maschinenlesbarer Form geliefert. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen. Soweit jedoch die Lizenzbedingungen für Open Source Software eine Herausgabe des Quellcodes vorsehen, wird UP Data diese auf Verlangen des Kunden gegen entsprechenden Aufwendungsersatz zur Verfügung stellen.

Cybersecurity

In der modernen digitalen Welt sind unerwünschte Netzwerkzugriffe und Cyberangriffe ein ständiges Risiko. Wir von UP Data schaffen eine starke Firewall, die Ihr Unternehmen und Ihre sensiblen Daten schützt.